Maklervertrag / Wohnraumvermittlung
Vielfach – vor allem über das Internet – findet man eine schöne Immobilie, ob zur Anmietung oder zum Kauf nur über die Anzeige eines Maklers. Hier stellt sich dann oft erst im Nachgang die Frage, ob der Maklervertrag ordnungsgemäß zustande gekommen ist und welche Maklercourtage geschuldet wird bzw. wer diese zahlen muss.
Zustandekommen des Maklervertrages
Weil es keine Vorschriften zur Form eines solchen Vertrages gibt, muss es gemäß Maklerrecht auch gar keine Form geben: Ein Maklervertrag gilt bereits als geschlossen, wenn der Interessent auf einen Vorschlag des Maklers insoweit eingeht, dass eine oder mehrere Immobilien besichtigt werden – juristisch wird dies Angebot und Annahme genannt. Der Kunde muss jedoch vorher über sein Widerrufsrecht aufgeklärt worden sein.
Maklerprovision
Der Maklervertrag beinhaltet üblicherweise eine Regelung zur Maklerprovision oder einer Maklercourtage. Eine Maklerprovision beträgt dabei in der Regel einen gewissen Prozentsatz der Summe, die der Verkäufer erhält. Bei solch einer Provision kann darüber hinaus auch von Maklergebühren gesprochen werden.
Wer zahlt die Maklerprovision/Courtage?
Im Vertrag findet sich üblicherweise eine Regelung über die Höhe der Maklerprovision und die Beantwortung der Frage, wer den Makler zu bezahlen hat. Die Zahlungsverpflichtung ist von Bundesland zu Bundesland teilweise unterschiedlich geregelt. In einigen Bundesländern teilen sich Verkäufer und Käufer die Provision, in anderen trägt der Käufer die Provision. Dieses gilt ausschließlich bei Immobilienkäufen.
Bei der Vermietung eines Wohnraums ist die Kostentragungspflicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. Im Maklerrecht für Miet- und Vermietungsgeschäfte gilt das Bestellerprinzip: Der Vermittler wird hierbei von demjenigen bezahlt, der ihn beauftragt, also bestellt hat. Die Maklerprovision darf dabei nicht mehr als zwei Nettomonatsmieten betragen.